§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines
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Der Verein führt den Namen "Österreichische Turn- und Sportunion Tennisclub Kronstorf", im Folgenden kurz "UNION-Tennisclub Kronstorf" genannt, hat seinen Sitz
in 4484 Kronstorf, Wacholderstraße 6, erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Kronstorf und Umgebung und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband
Oberösterreich, an.
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Der Union- Tennisclub Kronstorf ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im
Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
§ 2 Zweck des Vereines
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Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte
des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.
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Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport,
die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.
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Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben: Tennis, soweit Bedarf besteht können weitere Sektionen aufgenommen werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:
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Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.
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Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.
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Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
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Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und einer Vereinszeitschrift.
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Errichtung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten.
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Finanzielle und organisatorische Förderung von Mitgliedern zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
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Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.
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Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.
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Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.
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Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
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Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.
§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft
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Arten der Mitglieder
a) Ordentliche
b) Außerordentliche
c) Ehrenmitglieder
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Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die
Grundsätze der Sportunion anerkennen.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer
Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen
Anteil nehmen.
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Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise
unterstützen.
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Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer
Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat)
verbunden sein kann.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form
mitzuteilen.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines
schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.
d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch den Vorstand, steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.
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Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der
Generalversammlung teil.
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Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information
durch dieses Organ.
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Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung vomVorstand verlangen, wobei
diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
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Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der von den Organen beschlossenen
Beiträge und Gebühren verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
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Die Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht
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Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.
§ 9 Generalversammlung
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Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und mindestens zweier Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und einzelner Funktionäre
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)
h) Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die freiwillige Auflösung
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Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle 2 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.
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Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand eingelangt sein.