Setzregeln

  1. Jedes Mitglied erhält nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages ein Passwort, mit dem es ihm möglich ist, Platzreservierungen vorzunehmen - die Reservierung kann am Tennisplatz oder online erfolgen.
  2. Grundsätzlich hat jedes Mitglied das Recht, zwei Reservierungen zu je einer Stunde innerhalb der nächsten drei Wochen zu tätigen. Nach Ablauf der ersten Reservierung ist eine erneute Reservierung möglich. Mit den beiden Reservierungen können auch zwei Stunden am selben Tag oder hintereinander reserviert werden, jedoch darf in der Hauptspielzeit von 17:00 – 20:00 Uhr nur eine Stunde enthalten sein. Das bedeutet von 17:00 – 19:00 Uhr und von 18:00 – 20:00 Uhr sind Doppelstunden nicht erlaubt. Weiters können auch nicht die beiden Spielzeiten von 17:00 – 18:00 Uhr und 19:00 – 20:00 Uhr gemeinsam reserviert werden.
  3. Erwachsene dürfen auf allen vier Plätzen reservieren. Für Jugendliche sind nur die Plätze 3 und 4 vorgesehen.
  4. Bis 10 Minuten nach Beginn der vollen Stunde können Reservierungen vorgenommen werden. Nach Ablauf der 10 Minuten verfallen Reservierungen.
  5. Können reservierte Stunden nicht wahrgenommen werden, so sollte diese Stunden wenn möglich rechtzeitig storniert werden.
  6. Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche verpflichtet, die Plätze 3 und 4 zu benützen. Sollten die Plätze 3 und 4 belegt sein, so kann auch auf den Plätzen 1 und 2 gespielt werden, falls diese nicht reserviert sind.
  7. Zwei Gäste haben die Möglichkeit bei Verfügbarkeit von Plätzen zu spielen, jedoch haben sie nicht das Recht Platzreservierungen vorzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht mit einem Gast zu reservieren und ist auch dafür verantwortlich, dass der Gastbeitrag unmittelbar nach Spielende vor Ort bezahlt wird.
  8. Bei Nichteinhaltung der Setzordnung können Reservierungen von Administratoren gelöscht werden.

Platzordnung

  1. Das Betreten der Tennisplätze ist den Spielern nur mit Tennisschuhen sowie entsprechender Tenniskleidung erlaubt.
  2. Die Plätze 2, 3 und 4 sind auf dem Weg außerhalb des Platzes zu betreten.
  3. Die Plätze werden dreimal am Tag durch die Beregnungsanlage bewässert. Bei trockenen Platzverhältnissen ist der Platz zu überspritzen.
  4. Vor Ende der Spieleinheit ist der Platz mit der vorgesehenen Matte abzuziehen.
  5. Für alle Arten von Müll sind beim Eingang des Clubhauses Müllbehälter vorgesehen und auch zu verwenden. Das Liegenlassen von Müll auf den Plätzen ist nicht zulässig.
  6. Im Sinne einer guten Nachbarschaft ist der Geräuschpegel während des Spielbetriebes so gering wie möglich zu halten. Ein für den Tennisbetrieb angemessenes Verhalten wird erwünscht.
  7. Den Anweisungen des Platzwartes ist unbedingt folge zu leisten.
  8. Tennistaschen dürfen nicht auf den Tischen und Bänken abgestellt werden.
  9. Es wird darauf hingewiesen, dass auf den Plätzen sowie der Zuschauertribüne des ersten Platzes keine Bedienung durch unseren Wirt vorgesehen ist.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Turn- und Sportunion Tennisclub Kronstorf", im Folgenden kurz "UNION-Tennisclub Kronstorf" genannt, hat seinen Sitz in 4484 Kronstorf, Wacholderstraße 6, erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Kronstorf und Umgebung und gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, an.
  2. Der Union- Tennisclub Kronstorf ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.
  2. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.
  3. Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben: Tennis, soweit Bedarf besteht können weitere Sektionen aufgenommen werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

  1. Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.
  2. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.
  3. Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
  4. Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und einer Vereinszeitschrift.
  5. Errichtung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten.
  6. Finanzielle und organisatorische Förderung von Mitgliedern zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.
  2. Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.
  3. Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.
  4. Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
  5. Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.

§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitglieder
    a) Ordentliche
    b) Außerordentliche
    c) Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.
  5. Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
    b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mitzuteilen.
    c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.
    d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch den Vorstand, steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
  3. Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.
  4. Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung vomVorstand verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
  6. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereines sind:
    a) Generalversammlung
    b) Vorstand
    c) Rechnungsprüfer
    d) Schiedsgericht
  2. Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

§ 9 Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer
    c) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und mindestens zweier Rechnungsprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes und einzelner Funktionäre
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
    f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)
    h) Satzungsänderungen
    i) Entscheidung über die freiwillige Auflösung
  2. Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle 2 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.
  3. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand eingelangt sein.

Kontakt

UTC Kronstorf

Wacholderstraße 6

4484 Kronstorf-Unterhaus

Tennisclub: 0676/5305270

Juniper: 0650/3801142

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